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Ein persönlicher Erfahrungsbericht von Mona Harun-Mahdavi: Undurchsichtige Verbindungen zwischen Gericht, Ministerium und Rüstungsindustrie?


Undurchsichtige Verbindungen zwischen Gericht, Ministerium und Rüstungsindustrie? – Ein persönlicher Erfahrungsbericht von Mona Harun-Mahdavi

Im Juni 2025 habe ich als Privatperson – ohne anwaltliche Vertretung – beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen Kriegswaffenexporte nach Israel eingereicht. Ziel war es, eine gerichtliche Prüfung staatlicher Exportgenehmigungen im Lichte des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) zu erreichen, das Verwaltungsgericht Berlin ist die erste Kontrollinstanz dafür.

Schon früh zeigte sich, dass dieses Verfahren aus Sicht einer nicht anwaltlich vertretenen Einzelperson besonders herausfordernd sein würde. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ließ sich von Beginn an durch eine renommierte internationale Kanzlei mit zahlreichen aufgeführten Rechtsvertretern vertreten – ein Schritt, der auf mich eine einschüchternde Wirkung haben sollte.

Obwohl das Gericht mir mitteilte, dass es für meine Klage keine Entscheidungskompetenz sehe – was aus meiner Sicht auf eine bevorstehende Klageabweisung schließen ließ –, wurde mir unerwartet eine mündliche Verhandlung anberaumt, mit lediglich drei Wochen Vorlaufzeit. Zu diesem Zeitpunkt war über einen von mir eingereichten Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter noch nicht entschieden worden.

Die Kombination aus fehlender Anerkennung meiner Klagebefugnis, der frühzeitigen Einbindung einer wirtschaftsnahen Großkanzlei durch das BMWK sowie die aus meiner Sicht prozessual fragwürdige Terminierung der Verhandlung wirft aus bürgerrechtlicher Perspektive ernsthafte Fragen hinsichtlich der Transparenz und Unabhängigkeit des Verfahrens auf.

Insbesondere erscheint es kritisch, wenn ein Richter, der zugleich Teilhaber einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist und  auch Berührungspunkte zur Rüstungsindustrie hat, über eine solche Klage entscheidet. Auch wenn dies formal keine Befangenheit begründet, stellt sich für die Öffentlichkeit durchaus die Frage, wie unabhängig Verfahren geführt werden, die Rüstungsinteressen, staatliche Wirtschaftspolitik und gerichtliche Kontrollbefugnisse berühren.

Ich möchte mit diesem Beitrag keine persönlichen Vorwürfe erheben, sondern meine Erfahrungen als Teil eines demokratischen Rechtsstaats dokumentieren – und zur Diskussion stellen, ob strukturelle Nähe zwischen Exekutive, Justiz und Industrie im sensiblen Bereich der Kriegswaffenexporte nicht einer stärkeren demokratischen Kontrolle bedarf.


Zur Klagebefugnis – ein strukturelles Ausschlussinstrument?

Ein zentrales Hindernis bei Klagen gegen deutsche Kriegswaffenexporte ist regelmäßig die sogenannte Klagebefugnis. Sie wird von Gerichten herangezogen, um Verfahren bereits im Ansatz als unzulässig abzuweisen, ohne eine inhaltliche Prüfung der Exportpraxis vorzunehmen.

Aus rechtsstaatlicher Perspektive wirft dies erhebliche Fragen auf. Denn die enge Auslegung der Klagebefugnis führt faktisch dazu, dass wesentliche verfassungsrechtliche Prinzipien – insbesondere der Schutz von Leben und Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG) sowie das Friedensgebot des Art. 26 GG – einer gerichtlichen Kontrolle entzogen werden, ohne dass klare, gesetzlich normierte Kriterien für diese Einschränkung bestehen.

Dass ein deutsches Gericht entscheidet, wer überhaupt berechtigt ist, staatliches Handeln im Bereich von Kriegswaffenexporten überprüfen zu lassen, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest problematisch. Denn diese Praxis hat nicht nur formale Auswirkungen auf einzelne Verfahren, sondern auch materielle Konsequenzen:

Sie entrechtet sowohl diejenigen Menschen,  die unmittelbar oder mittelbar von deutschen Waffenexporten betroffen sind weil die Hilfe von Außen unerreichbar wird, als auch Menschen aus der Diaspora, die selbst vor Gewalt, Krieg oder Waffen deutscher Herkunft fliehen mussten und denen nun die Möglichkeit genommen wird, mit den rechtlichen Mitteln der deutschen Verfassung auf die Situation in ihren Herkunftsländern einzuwirken. Kurz gesagt: Die sogenannte Klagebefugnis verbietet es deutschen Staatsbürgern rechtlich gegen völkerrechtswidrige Kriegswaffenexporte in Kriegs- und Krisenregionen vorzugehen. Klagebefugt sind nur die Menschen die im Kriegsgebiet leben. Wie absurd ist das? 

Diese strukturelle Rechtsschutzlücke ist kein neues Phänomen. Bereits im Zusammenhang mit dem Iran-Irak-Krieg ist öffentlich dokumentiert, dass deutsche Regierung und die Industrie beide Kriegsparteien beliefert haben – unter anderem mit Material, das später im Zusammenhang mit chemischen Waffenprogrammen stand. Trotz dieser Vorgänge ist es bis heute weder zu einer umfassenden gerichtlichen Aufarbeitung noch zu einer klaren politischen Verantwortungsübernahme durch die zuständigen Ministerien gekommen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob das geltende System der Klagebefugnis im Bereich von Kriegswaffenexporten noch mit dem Anspruch eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Selbstverständnis des Grundgesetzes als Friedens- und Menschenrechtsverfassung vereinbar ist – oder ob es nicht vielmehr dazu beiträgt, staatliches Handeln in einem besonders sensiblen Bereich dauerhaft der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.


Präambel und Art. 1 GG – ein unerfüllter verfassungsrechtlicher Anspruch?

Die Präambel des Grundgesetzes stellt unmissverständlich klar:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Dieser Anspruch wird in Art. 1 Abs. 2 GG konkretisiert, wonach sich das Deutsche Volk ausdrücklich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage von Frieden und Gerechtigkeit in der Welt bekennt.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund erscheint es problematisch, wenn Gerichte durch eine restriktive und schematische Anwendung der sogenannten Klagebefugnis verhindern, dass staatliches Handeln im Bereich von Kriegswaffenexporten überhaupt einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle unterzogen wird.

Eine solche Praxis läuft Gefahr, die in Präambel und Art. 1 GG verankerten Grundentscheidungen des Grundgesetzes leer laufen zu lassen, indem sie den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz systematisch versperrt, gerade dort, wo elementare Fragen von Leben, Menschenwürde und Frieden berührt sind.

Es entsteht der Eindruck, dass zentrale verfassungsrechtliche Leitprinzipien nicht als Maßstab effektiver Kontrolle, sondern lediglich als abstrakte Programmsätze behandelt werden. Dies wirft grundlegende Fragen auf, ob die derzeitige Handhabung der Klagebefugnis im Bereich von Kriegswaffenexporten noch dem Selbstverständnis des Grundgesetzes als Friedens‑, Menschenrechts‑ und Rechtsstaatverfassung gerecht wird.


Verhandlungszwang trotz Aussichtslosigkeit? – Zur Rolle des Gerichts im Kriegswaffenexport-Verfahren

In mehreren gerichtlichen Schreiben wurde mir sinngemäß mitgeteilt, dass meiner Klage keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Vor diesem Hintergrund stellte sich für mich die berechtigte Frage, welchen Sinn eine mündliche Verhandlung überhaupt noch erfüllen sollte – insbesondere angesichts der Möglichkeit des Gerichts, bei offenkundiger Erfolglosigkeit auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und unter Beachtung des Gebots der Prozessökonomie zu entscheiden.

Ich habe das Verwaltungsgericht daher auf diese Möglichkeit hingewiesen und angeregt, das Verfahren – wenn es bereits inhaltlich als nicht tragfähig eingeschätzt wird – konsequent von Amts wegen durch Urteil zu beenden, anstatt zusätzlich Zeit und Ressourcen in eine Verhandlung zu investieren, deren Ergebnis bereits vorgezeichnet erscheint.

Auf dieses Schreiben wurde inhaltlich kaum eingegangen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufrechterhalten. Auch mein späterer Antrag auf Verschiebung der Verhandlung wurde mit knapper Begründung abgelehnt – trotz konkreter sachlicher Gründe, die ich nachvollziehbar dargelegt hatte.

Warum an dieser Verhandlung gerade zu diesem Zeitpunkt unbedingt festgehalten wurde, bleibt offen. Zufall? Möglich. Doch zeitlich fällt der angesetzte Termin in eine Phase, in der unter anderem maritime Rüstungsexporte relevant werden sollen – ebenso wie der neue Rüstungsexportbericht der Bundesregierung. Eine inhaltliche Befassung des Gerichts mit der Thematik noch vor Veröffentlichung dieser Daten wäre politisch womöglich besonders sensibel.

Ich spekuliere nicht über Motive, aber ich stelle fest: Die Art und Weise, wie dieses Verfahren behandelt wurde, wirft ernsthafte Fragen zur Neutralität, zum Umgang mit Klägerrechten und zur Einbindung politisch relevanter Themen in gerichtliche Abläufe auf.


Zwei Tage später – Wie unabhängig war die Entscheidung?

Zum Vergleich: Im Jahr 2025 wurden zwei Klagen von palästinensischen Antragstellern gegen deutsche Rüstungsexporte abgewiesen. Eine der gerichtlichen Begründungen lautete, dass ein sogenanntes Teilembargo für bestimmte Waffen existiere – was angeblich die rechtliche Bewertung beeinflusse.

Nur zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung und Veröffentlichung dieser Urteile wurde genau dieses Teilwaffenembargo durch die Bundesregierung aufgehoben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht wirft dieser zeitliche Zusammenhang ernsthafte Fragen an die Gewaltenteilung auf: Wie unabhängig kann ein Urteil sein, das sich auf eine politische Maßnahme stützt, die kurz darauf wieder aufgehoben wird?

Zweifellos bestehen in einem demokratischen Rechtsstaat getrennte Zuständigkeiten von Legislative, Exekutive und Judikative. Doch wenn sich Gerichtsentscheidungen und exekutive Maßnahmen in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang bewegen, entsteht zumindest der Eindruck einer inhaltlichen Abstimmung – oder einer wechselseitigen Rücksichtnahme.

Auch mein eigenes Verfahren wirft aus meiner Sicht Fragen zur Verfahrensfairness und zur prozessualen Chancengleichheit auf. Das Verwaltungsgericht stellte mich vor die faktische Alternative: Entweder ich nehme die Klage zurück – oder ich muss bei Unterliegen die Kosten der externen anwaltlichen Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (einschließlich Reisekosten) tragen.

Diese Situation, verbunden mit der vom Gericht mehrfach geäußerten Einschätzung, dass meiner Klage ohnehin keine Erfolgsaussicht zukomme, hat den Charakter eines ökonomischen Druckmittels. Sie stellt aus meiner Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung der prozessualen Waffengleichheit dar – einem grundlegenden Prinzip des rechtsstaatlichen Verwaltungsprozesses.

Gerade für nicht anwaltlich vertretene Einzelpersonen stellt sich in solchen Verfahren die Frage: Was bleibt von einem fairen Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn finanzielle und strukturelle Asymmetrien dominieren?


Hinzu kommt ein widersprüchlicher Umgang mit der Akteneinsicht. 


Der Vorsitzende Richter hatte zunächst ausdrücklich erklärt, die entscheidungserheblichen Akten angefordert zu haben. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dies jedoch relativiert mit dem Hinweis, zunächst müsse die Klagebefugnis geklärt werden. Gleichwohl wurde anschließend eine mündliche Verhandlung anberaumt, ohne dass Akteneinsicht gewährt wurde. Auf meine Nachfrage nach den Akten wurde die Beklagte schließlich lediglich zu einer bestimmten Genehmigung befragt, die erkennbar nicht Gegenstand meiner Klage war. Dieses Vorgehen erweckt zumindest den Eindruck, dass formale Verfahrensschritte nachgeholt wurden, um den äußeren Anschein ordnungsgemäßer Verfahrensführung zu wahren, ohne die materiell-rechtlichen Fragen tatsächlich aufzuklären.

Daraufhin stellte ich einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, verbunden mit der Bitte, zuvor die zur Akteneinsicht relevanten Fragen nochmals schriftlich an das Gericht richten zu dürfen. Dieser Schritt war notwendig, um überhaupt eine sachgerechte Vorbereitung und effektive Wahrnehmung meiner Verfahrensrechte zu gewährleisten. Auf telefonische Nachfrage beim Gericht wurde mir die Ablehnung des Antrags mitgeteilt, ein schriftlicher Bescheid ist mir bis heute nicht zugegangen. An der Verhandlung trotz fortbestehender Unklarheiten über den Aktenbestand und ohne gewährte Akteneinsicht wurde festgehalten.




Abschließende Gedanken – Ein Verfahren, das viele Fragen hinterlässt

Das Gesamtbild dieses Verfahrens wirft für mich schwerwiegende Fragen auf – nicht nur zur Neutralität der gerichtlichen Behandlung, sondern zur Struktur staatlichen Handelns in besonders sensiblen Bereichen.

Besonders irritierend war für mich, dass das Gericht eigenständig Anfragen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gerichtet hat, die weder von mir beantragt noch in meinem Klagevortrag thematisiert worden waren. Für die kostenpflichtige Antwort der beauftragten Anwaltskanzlei soll ich nun aufkommen – obwohl diese Kommunikation außerhalb meines Antragsgegenstands stattfand.

Auch das Gericht hat in mehreren Punkten nachweislich fehlerhafte oder unvollständige Annahmen über mein Verhalten im Verfahren getroffen – etwa trotz belegter Einschreiben und klar datierter Unterlagen. Die Ablehnung meines Antrags auf Terminverschiebung, trotz sachlich vorgetragener Begründung und laufendem Befangenheitsantrag, verstärkte bei mir den Eindruck, dass hier formale Abläufe Vorrang vor tatsächlicher Verfahrensfairness erhalten haben.

In diesem Zusammenhang drängt sich für mich der Eindruck auf, dass wesentliche Elemente eines fairen, unabhängigen und ausgewogenen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK) nicht hinreichend gewahrt wurden.

Niemandem ist mit dieser Art der Verfahrensführung geholfen. Die Klage wurde faktisch ins Leere geführt, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zentralen rechtlichen Fragen stattfand.


Zur Erinnerung: Deutschland genehmigt weiterhin die Lieferung von Kriegswaffen an Israel, obwohl schwerwiegende völkerrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat in seinem Verfahren Südafrika gegen Israel im Januar 2024  noch im selben Jahr, also bereits 2024 die Beantragung von Haftbefehlen gegen führende israelische Regierungsvertreter wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet. Diese Verfahren bestehen somit nicht erst angekündigt, sondern sind anhängig und begründen konkrete völkerrechtliche Prüf- und Sorgfaltspflichten auch für Staaten, die weiterhin Rüstungsgüter liefern.


Eine strafrechtliche Verurteilung durch den IGH erfolgte zwar nicht – dieser ist kein Strafgericht –, doch die Feststellungen begründen erhebliche völkerrechtliche Schutz- und Prüfpflichten auch für Drittstaaten, darunter Deutschland.


Nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen, UN-Stellen und Medien – unter anderem der Deutschen Welle – wurden im Gazastreifen seit Oktober 2023 über 100.000 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, 70% davon Kinder und Frauen. 


Unstreitig ist, dass Israel militärische Mittel einsetzt, zu denen auch Kriegswaffen deutscher Herkunft zählen, darunter marinegestützte Systeme wie Korvetten des Herstellers ThyssenKrupp Marine Systems. Diese Lieferungen erfolgen auf Grundlage deutscher Exportgenehmigungen und unterfallen damit der staatlichen Verantwortung Deutschlands nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, (dem Außenwirtschaftsrecht dafür ist ein anderes Gericht zuständig) sowie dem Völkerrecht, insbesondere dem Grundsatz, keine Beihilfe zu schweren Völkerrechtsverstößen zu leisten.

Die nahezu vollständige Zerstörung weiter Teile des Gazastreifens ist durch Satellitenbilder und UN-Berichte dokumentiert. Internationale Organisationen sprechen von einer humanitären Katastrophe historischen Ausmaßes, einschließlich massiver Zerstörung ziviler Infrastruktur und anhaltender Blockaden humanitärer Hilfe. Der derzeitige Waffenstillstand ist – selbst nach offiziellen Verlautbarungen – fragil, Hilfslieferungen werden weiterhin eingeschränkt oder verzögert.

Auch die militärischen Angriffe auf iranisches Staatsgebiet wurden von zahlreichen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtlern als völkerrechtlich höchst problematisch eingeordnet. Berichte über zivile Opferzahlen variieren, doch selbst konservative Schätzungen gehen von erheblichen zivilen Schäden aus. Langfristige ökologische und gesundheitliche Folgen solcher Angriffe – insbesondere bei der Zerstörung sensibler Infrastruktur – sind wissenschaftlich noch nicht abschließend bewertbar. Fachzeitschriften wie das Bulletin of the Atomic Scientists weisen regelmäßig darauf hin, dass militärische Eskalationen im Nahen Osten erhebliche Risiken für Umwelt, regionale Stabilität und zivile Bevölkerung bergen. Die Bedrohungen durch die israelische Regierung dauern an. Die zivile Bevölkerung des Iran ist, zusätzlich zu den massiven innenpolitischen Verbrechen, auch noch den völkerrechtswidrigen Verbrechen von Außen ausgeliefert. 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung ein nur kurz zuvor erklärtes Teil-Waffenembargo wieder aufheben konnte, obwohl sich die menschenrechtliche und völkerrechtliche Lage nicht nachweislich verbessert hat. Eine solche Entscheidung wirft erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 26 GG sowie an den eigenen Rüstungsexportgrundsätzen auf.

Eine Politik, die sich als werte- und verfassungsgebunden versteht, muss sich an diesen Maßstäben messen lassen. Das vorschnelle Zurückkehren zur Genehmigungspraxis entzieht sich jeder nachvollziehbaren Vorstellung von vorausschauender, verantwortungsvoller und verfassungsorientierter Staatsführung.


Ich werde an der angesetzten Verhandlung, man könnte sie auch als vorfestgelegte Inszenierung bezeichnen,  nicht teilnehmen, da ich den Eindruck gewonnen habe, dass das Urteil faktisch bereits feststeht. Der Richter muss das Urteil alleine entscheiden. Für mich stellt dies keine echte Verhandlung im Sinne eines offenen Verfahrens mehr dar. 

Mit dieser Erfahrung werde ich mich nicht abfinden. Denn auch wenn das Gericht seine Entscheidung fällt – das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen. Verfassungsrecht, öffentliches Bewusstsein und unabhängige Dokumentation bleiben zentrale Mittel zur Aufarbeitung solcher Verfahren. Ich bin entschlossen, davon Gebrauch zu machen.

Fortsetzung folgt...



••••

Noch eine Anmerkung am Rande

An das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: 

Kriegswaffen sind Killer. Sie töten Menschen und gehören zu einer der größten Klimakiller. 

Hier einige interessante Links:



Kriege & Klima


Kriege haben gravierende Folgen für das Weltklima. Milliarden Liter Treibstoff werden verbrannt.

Die Leidtragenden dieser Folgen sind vor allem die Menschen im globalen Süden. 



Global betrachtet, gehört das Militär zu den größten institutionellen Treibhausgasemittenten: Ein Bericht von "Scientists for Global Responsibility" und der Organisation "The Conflict and Environment Observatory" schätzt, dass das Militär im Jahr 2022 für etwa 5,5 Prozent der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich war. Wären alle Streitkräfte der Welt ein Land, dann läge das auf dem vierten Platz der größten Emittenten - noch vor Russland. In Gaza gibt es derzeit die höchsten Emissionen


https://rumble.com/v6vmnn5-krieg-and-klima.html?e9s=src_v1_cbl%2Csrc_v1_ucp_a


Artikel von Bulletin of the Atomic Scientist

The war lasted 12 days. The environmental impact on Iran may last decades  

https://thebulletin.org/2025/07/the-war-lasted-12-days-the-environmental-impact-on-iran-may-last-decades/

deutsch:

https://visiorama-report.blogspot.com/2025/08/der-krieg-dauerte-12-tage-die.html


KORRUPTION thyssenkrupp Israel • Deutschlands Exekutive untätig 



GUTACHTEN 

Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 03.07.2025 

Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf den Iran


Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages machen in einem Gutachten „erhebliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der israelischen und 

US-amerikanischen Angriffe auf den Iran geltend.


https://www.bundestag.de/resource/blob/1098542/WD-2-029-25.pdf



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