Eigentlich dürfte es in Deutschland gar keine Rüstungsindustrie mehr geben. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Deutschland entmilitarisiert und die Produktion von Kriegswaffen per Grundgesetz verboten.
Zur Erinnerung:
Artikel 26 Grundgesetz:
(1) Handlungen die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
Artikel 65 Grundgesetz: Der/die Bundeskanzler/in bestimmt die Richtlinie der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb (und nur innerhalb) dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Das Ausfuhrkontrollrecht orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen an den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere sollen die innere Sicherheit und der internationale Frieden nicht durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder den illegalen Handel mit konventionellen Rüstungsgütern beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zu internen Repressionen oder anderen erheblichen Menschenrechtsverletzungen beitragen.
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
§ 7 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen werden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6 Abs. 3
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden,
2.
Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde,
3.
Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Deutsche Rüstungsexporte (Link zum Klicken):
http://ruestungsexport-info.de
Diplomatie und humanitäre Hilfe für Menschen aus und in Kriegs- und Krisenregionen JA!
Rüstungsexporte NEIN!
Deutschland kann für den eigenen Notfall Waffen zur Selbstverteidigung lagern. Aber Deutschland sollte keine Waffen in andere Länder exportieren. Nicht in die Ukraine, nicht in afrikanische Länder, nicht in Nah-Ost Staaten - NIRGENDWOHIN!
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